Jeder Mensch hat das Recht am eigenen Bild.
Eine ungefragte Veröffentlichung eines Personen-Fotos würde gegen dieses Recht
und gegen das Persönlichkeitsrecht des abgebildeten Menschen verstoßen.

Welche Aspekte müssen Sie beim Fotorecht: Personenfotografie beachten ?

Wir unterscheiden unter Herstellen und Veröffentlichen von Personenfotos:

Herstellen dürfen wir Fotos von Menschen grundsätzlich nur mit deren Einverständnis.
Das gilt für den privaten, wie auch für den gewerblichen Bereich.
Es sollte immer gefragt werden, ob Fotos gemacht werden dürfen,
ein Lächeln in die Kamera kann als Zustimmung gedeutet werden.

Wann ist ein Foto veröffentlicht ?

Sobald das Bild die Privatsphäre verlassen hat, gilt es als veröffentlicht.
Privatsphäre bedeutet: die engsten Angehörigen und Freunde.
Fotos von der Betriebsfeier im Unternehmen zu zeigen, heißt, das Bild zu veröffentlichen.
Dies darf nur mit Zustimmung der fotografierten Personen geschehen.

Oldimer-Rennen

 

1. Personen-Fotos veröffenlichen nur mit Genehmigung

  • Minderjährige dürfen nur mit Genehmigung der Eltern (beide Elternteile !) fotografiert und deren Bildnisse veröffentlicht werden.
  • von Personen, deren Gesicht nicht erkennbar ist, deren Identität aber an anderen Merkmalen erkannt werden könnte, wie z.B.
    • Tatoo, auffällige Piercings, Narben
    • Hut bei Udo Lindenberg (z.B. bei einem Scheerenschnitt-Foto)
    • besonderer auffälliger Haarschnitt
    • andere erkennbare Merkmale
  • Streetfotografie: ein unbemerktes Fotografieren von Menschen in normalen Lebensgewohnheiten,
    wie z.B. diskutierende Personen, Marktverkäufer usw. ist nicht gestattet.
  • Egal ob ein Foto gemacht wird von einer Person oder ein Gruppenfoto – sobald die Menschen im Mittelpunkt des Bildmotivs stehen, müssen alle fotografierten Menschen um Erlaubnis gefragt werden.

Aber:

  • Fotos, auf denen die fotografierte Person nicht erkennbar ist, darf veröffentlicht werden:
    Körperteile ohne Kopf, Schattenbilder, Schattenfiguren
  • 10 Jahre nach dem Tod eines Menschen entfällt das Recht am eigenen Bild.

Aber:
Bildnisse, die einem höheren Interesse der Kunst dienen, dürfen fotografiert, aber nicht kommerziell genutzt werden.
Hier sind Fotos für Fotowettbewerbe oder themenbezogene Ausstellungen gemeint, in denen Sie ein best. Fotothema aufgreifen.
Die Verbreitung darf nur zum Zwecke der Kunst dienen.

Die Genehmigung müssen Sie als Fotograf beweisen können:
Entweder Sie machen einen schriftlichen Vertrag mit genauen Angaben, wofür die Fotos verwendet werden dürfen – oder –
Sie zahlen dem „Fotomodell“ eine Entlohnung; diese sollte ebenfalls schriftlich und mit Unterschrift festgehalten werden.

Brüder beim Naschen

 

2. Ausnahmen für genehmigungspflichtiges Veröffentlichen von Personen-Fotos

2.1 Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte dürfen ungefragt erstellt und veröffentlicht werden

  • Sportereignisse wie Fussballspiele, Seifenkistenrennen usw.
  • Stadtfeste

Hier dürfen Sie fotografieren:

  • Veranstaltungen auch im kleinen Umfeld
  • Fotos von Sportlern und Zuschauern
  • Großaufnahmen von einzelnen Teilnehmern
  • Kinder
  • Polizei
  • unter Vorbehalt: Straßenzüge mit Menschengruppen als Gesamteindruck – als zeitgeschichtliches Ereignis

Vorraussetzung: das Hausrecht des Veranstalters wird nicht verletzt !!

Veröffentlichen heißt aber nicht gleichzeitig, dass die Bilder auch verkauft werden dürfen:
Fotos von Einzelpersonen dürfen nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden !!

Mopedrennen in Österreich

 

2.2 Fotos, auf denen Menschen nur als Beiwerk abgelichtet sind

Diese Ausnahmen gelten auch dann, wenn die Personen erkennbar sind,
sie dürfen aber nicht dominierender Bestandteil des Fotos sein:

  • Biergarten
  • Cafe im Straßenbild
  • Alpenpanorama mit Menschen, die im Bild stehen
  • Rom: spanische Treppe mit Menschen

Sie könnten die abgelichteten Personen auf dem Bild auch weglassen, ohne den Gesamt-Charakter der Fotografie nicht zu verändern.

 

2.3 Fotos von Versammlungen

  • Prozessionen
  • Demonstrationen
  • Karneval
  • private Veranstaltungen, die in der Öffentlichkeit stattfinden (z.B. Hochzeitsfeiern)
  • Sportveranstaltungen
  • Konzerte
  • Veranstaltungen von Vereinen

Möchte ein Teilnehmer nicht fotografiert werden, so muß er das kundtun,
der Fotograf sollte diesen Wunsch respektieren.

Voraussetzung für das genehmigungsfreie Fotografieren ist hier eine Versammlung zum gemeinsamen Zweck.

Aber:

  • Eine Warteschlange vor dem Kaufhaus oder an der Bushaltestelle,
  • Fahrgäste in der U-Bahn
  • Besucher von Festen, Wochenmärkten oder der Kirmes

dürfen nicht fotografiert und veröffentlicht werden.
Hier handelt es sich um Zusammenkünfte, die keinen kollektiven Willen, keine bewusste Zusammenschließung zu einem gemeinsamen Tun voraussetzt.

 

3. Rechtliche Aspekte:

Kommt es nach Veröffentlichung eines Personen-Fotos zu Streitigkeiten, so liegt die Beweispflicht beim Fotografen.
Ohne schriftliche Vereinbarung ziehen Sie u.U. den Kürzeren.

Eine einmal erteilte schriftliche Einwilligung zur Verwendung der Bilder ist unwiderruflich und kann nicht rückgängig gemacht werden.
Auch eine unbegrenzte Verwendung der Bilder (z.B. für kommerzielle Zwecke) ist dann bindend, wenn dies entsprechend vereinbart wurde.

 

4. Im Ausland

Andere Länder – andere Regelungen:

In den USA und in England gibt es kein „Recht am eigenen Bild“.
Alles, was sich in der Öffentlichkeit bewegt ist nicht privat und darf somit fotografiert und veröffentlicht werden.
Bitte achten Sie dabei auf das Recht der Privatsphäre.

Alle Erläuterungen zum Fotorecht erheben nicht den Anspruch der Vollständigkeit und Aktualität.

Gesetzesänderungen, die sich seit der Veröffentlichung ergeben haben, sind nicht berücksichtigt.

Die Auseinandersetzung mit dem Thema „Fotorecht“ ist sehr umfangreich, die Darlegungen sind nach bestem Wissen und Gewissen,
ich erhebe nicht den Anspruch, jedes Detail oder jede gesetzliche Regelung zu nennen.