Welche „Werke“ auf unseren Wegen, Straßen und öffentlich zugänglichen Plätzen
dürfen fotografiert und vermarktet werden:

Urheberrechtlich geschützte Dinge dürfen nicht fotografiert werden.

Welche Aspekte müssen Sie beim Fotorecht: Panorama- & Strassenfreiheit beachten ?

1. Werke, die sich bleibend an öffentlichen Plätzen befinden,

dürfen fotografiert werden.
Bleibend bedeutet:

  • für die Dauer des Kunstwerks dort vorhanden
  • fest mit dem Boden verbunden

Damit sind u.a. gemeint:
Brunnen, Skulpturen, Straßenmalereien, Denkmäler, Plakate, Schilder (auch von Gaststätten und Geschäften),
die fest verankert und bleibend vorhanden sind.
Dazu gehören auch Graffiti, Schnee- und Eisfiguren.

Alle diese Dinge können fotografiert, veröffentlicht und auch vermarktet werden.

Fotorecht: Denkmal in München        Fotorecht: Eifelturm in Paris

Christos Verhüllung des Reichtags hingegen war kein bleibendes Kunstwerk, es wurde nur für einen fest bestimmten Zeitraum geschaffen und dann wieder abgebaut. Hier ist die Veröffentlichung und Vermarktung der Fotos nicht erlaubt.

So ist es z.B. erlaubt, den Eifelturm bei Tag zu fotografieren,
das Veröffentlichen und Vermarkten von Eifelturm-Bildern bei Nacht ist dagegen nicht gestattet.
Die Beleuchtung des Eifelturms gilt als Kunstwerk und ist damit urheberrechtlich geschützt.

 

2. Innenansichten

sind nur erlaubt mit einer – am besten schriftlichen – Genehmigung,
ansonsten verstoßen Sie gegen das Hausrecht.

Innenaufnahmen auf Bahnsteigen, in U-Bahn-Stationen und in der U-Bahn, im Flughafen,
bei Behörden oder im Theater sind verboten.

In Holland hingegen sind Fotos in Bahnhöfen erlaubt.

 

3. Fotografieren ohne Einsatz von Hilfsmitteln

Klettern auf Leitern oder Mauern, also Standortveränderungen im Vergleich zu anderen Passanten sind verboten.
Auch das Fotografieren aus einem benachbarten Haus aus einer erhöhten Etage ist nicht erlaubt.
Ein Stativ ist erlaubt, es darf allerdings nicht deutlich höher als in Augenhöhe gehalten werden.
Das Stativ soll zur Stabilisierung dienen.
„Normale“ Teleobjektive können verwendet werden.

Hier gibt es länderspezifische Unterschiede:
so ist das Veröffentlichen des Hundertwasserhauses aus der 1. Etage eines Nachbarhauses heraus fotografiert

  • in Deutschland nicht erlaubt
  • in Österreich ok

 

4. Allgemeines zur Panoramafreiheit:

Sie dürfen Werke auf Privatgelände fotografieren, solange Sie das Gelände nicht betreten (vgl. Hausrecht).
Sie dürfen aber nicht auf öffentlich zugänglichem Privatbesitz fotografieren, hier gilt keine Panoramafreiheit.

Auch Innenräume unterliegen nicht der Panoramafreiheit.

Staffeleien mit Bildern von Künstlern auf der Straße dürfen nicht fotografiert werden,
auch hier gilt das Urbeberrecht.

 

5. Fotografieren im Ausland:

Vorsicht in Italien, Frankreich, Belgien oder der Ukraine:

dort gibt es keine Panoramafreiheit, d.h., Werke dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers fotografiert werden.
Ist das Urheberrecht erloschen (70 Jahre nach dem Tod des Künstlers, Erbauers), dann sind Fotos möglich.
Als Beispiel: Eifelturm, Louvre (aber nicht die Pyramide des Louvre !!!!!!!!!).

Alle Erläuterungen zum Fotorecht erheben nicht den Anspruch der Vollständigkeit und Aktualität.

Gesetzesänderungen, die sich seit der Veröffentlichung ergeben haben, sind nicht berücksichtigt.

Die Auseinandersetzung mit dem Thema „Fotorecht“ ist sehr umfangreich, die Darlegungen sind nach bestem Wissen und Gewissen,
ich erhebe nicht den Anspruch, jedes Detail oder jede gesetzliche Regelung zu nennen.